Arbeitgeber müssen in den Anmeldungen zur Sozialversicherung (Abgabegrund "10") das besondere Statuskennzeichen "1" angeben, wenn es sich um die Beschäftigung eines Kindes ("Abkömmling") des Arbeitgebers handelt. Als Kinder in diesem Sinne gelten

  • eheliche und nichteheliche Kinder,
  • adoptierte Kinder sowie auch
  • Enkel und Urenkel.

Mit der Statusfeststellung wird durch die Deutsche Rentenversicherung geklärt, ob trotz der familiären Bindungen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

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