§ 32 Freistellung ehrenamtlich tätiger Kräfte
(1) Ehrenamtliche Tätigkeit in den Leistungsbereichen dieses Gesetzes erfüllt eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft und ist daher zu unterstützen und zu stärken.
(2) 1Ehrenamtlich in den Bereichen dieses Gesetzes tätigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis im Lande Bremen beschäftigt sind, ist auf Antrag in folgenden Fällen Freistellung von der Arbeit zu gewähren:
1. |
Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Freizeit- oder Erholungsmaßnahmen der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung, |
2. |
Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen oder Tagungen, die geeignet sind, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung zu qualifizieren, |
3. |
Teilnahme an Veranstaltungen, die der Vorbereitung und Durchführung internationaler Begegnungen der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung dienen. |
2Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu zwölf Tagen im Kalenderjahr und kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
(3) 1Anträge auf Freistellung nach Absatz 2 können ausschließlich von öffentlichen und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe für die bei ihnen tätigen Personen gestellt werden. 2Sie sind mindestens 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung über die im Lande Bremen zuständigen Stellen dem Arbeitgeber einzureichen. 3Dem Antrag an den Arbeitgeber sind beizufügen:
1. |
die Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift der ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder des ehrenamtlichen Mitarbeiters, |
2. |
die Angabe über Art, Dauer und Veranstaltungsort der Veranstaltung, |
3. |
die Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamts, daß es sich um einen anerkannten Träger der Jugendhilfe handelt, |
4. |
und die Bestätigung der im Lande Bremen zuständigen Stelle, daß es sich um eine Veranstaltung nach diesem Gesetz handelt. |
4Zuständige Stellen sind für das Land Bremen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport [Bis 10.11.2019: Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz], für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(4) 1Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn der Gewährung ein unabweisbares betriebliches oder dienstliches Interesse entgegensteht. 2Beschäftigten oder Bediensteten, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit nach diesem Gesetz freigestellt werden, dürfen daraus keine Nachteile in ihrem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis entstehen.
(5) Unterstützt ein Arbeitgeber die Ehrenamtlichkeit dadurch, daß er die Auszahlung des Lohnes, des Gehaltes oder der Dienstbezüge freiwillig oder auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen für den Zeitraum der Freistellung ganz oder teilweise fortsetzt, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land Bremen in Höhe seiner hierfür geleisteten Anteile zu den Sozialversicherungen.