(1) Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Mindestbedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 22 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung sowie des nach Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit.

 

(2) 1Der personelle Mindestbedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. 2Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind

 

1.

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 0,2,

 

2.

vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt 0,07 und

 

3.

ab dem Schuleintritt 0,06.

3Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von

 

1.

bis zu 25 Stunden 22,5 Stunden,

 

2.

mehr als 25 bis zu 35 Stunden 30 Stunden,

 

3.

mehr als 35 Stunden bis unter 45 Stunden 42,5 Stunden und

 

4.

45 Stunden und mehr 50 Stunden.

4Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese für die Errechnung des personellen Mindestbedarfs als ein Kind, sofern die Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder 50 Stunden nicht überschreitet. 5Der Fachkraftfaktor bestimmt sich nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder.

 

(3) 1Für die Leitungstätigkeit sind zusätzlich Zeiten im Umfang von 20 Prozent der nach Abs. 2 ermittelten Summe des personellen Mindestbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. 2Zu der Leitungstätigkeit gehören die Gestaltung, Steuerung und Koordinierung der pädagogischen Prozesse, insbesondere die Konzeptions‐ und Organisationsentwicklung, die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit Eltern und im Sozialraum.

 

(4) Fachkräfte nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können mit bis zu 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den personellen Mindestbedarf der Tageseinrichtung angerechnet werden.

 

(5) Während der gesamten Öffnungszeit der Tageseinrichtung ist die Anwesenheit mindestens einer Fachkraft nach § 25b Abs. 1 oder 3 sicherzustellen.

[1] § 25c geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 01.08.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge