(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege erhalten örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an Tagespflegepersonen jährliche Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung.

 

(2) 1Für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert und von einer Tagespflegeperson, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, betreut wird, wird eine Pauschale gewährt. 2Sie beträgt für jedes Kind

 

1.

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

 

a)

bis zu 25 Stunden bis zu 1 800 Euro,

 

b)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 2 600 Euro,

 

c)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden bis zu 3 300 Euro,

 

d)

45 Stunden und mehr bis zu 3 700 Euro,

 

2.

vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

 

a)

bis zu 25 Stunden bis zu 500 Euro,

 

b)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 650 Euro,

 

c)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden bis zu 800 Euro,

 

d)

45 Stunden und mehr bis zu 1 000 Euro,

 

3.

ab Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

 

a)

bis zu 25 Stunden bis zu 450 Euro,

 

b)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 550 Euro,

 

c)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden bis zu 650 Euro.

 

d)

45 Stunden und mehr bis zu 900 Euro.

3Für jedes Kind,

 

1.

für das eine Pauschale nach Satz 1 gewährt wird und

 

2.

das von einer Tagespflegeperson betreut wird, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage seiner Satzung wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan einen erhöhten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch leistet,

wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro gewährt, wenn für die Fortbildung ein Umfang von mindestens drei Tagen und ein Abstand von höchstens fünf Jahren festgelegt ist.4 § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Tagespflegeperson muss

 

1.

eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben oder, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, die Eignungskriterien nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

 

2.

eine Grundqualifizierung zur Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach dem DJI Curriculum oder einem gleichwertigen Angebot sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder nachweisen und

 

3.

eine Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von 20 Unterrichtsstunden

 

a)

im Jahr vor dem Zuwendungsjahr oder im Zuwendungsjahr bei der auf die erstmalige Zuwendung folgenden Zuwendung,

 

b)

in der Regel im Jahr vor dem jeweiligen Zuwendungsjahr bei jeder weiteren Zuwendung

nachweisen.

2Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Aufbauqualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 sowie im Rahmen einer sozialpädagogischen Ausbildung erworbene Kenntnisse ganz oder teilweise auf den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen zeitlichen Umfang der Grundqualifizierung anrechnen. 3Für Tagespflegepersonen, die am 1. Januar 2014 mindestens sechs Jahre als Tagespflegeperson tätig sind, gilt Satz 1 Nr. 2 als erfüllt.

 

(4) 1Die Zuwendung ist anteilig an Tagespflegepersonen nach Abs. 3 weiterzuleiten. 2Der weiterzuleitende Betrag kann auf den vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson angerechnet werden, wenn

 

1.

die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Teilnahme- und Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung geregelt sind und

 

2.

die Weiterleitung an die Tagespflegeperson nach Abs. 3 monatlich anteilig erfolgt.

3Für Kinder mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von unter 15 Stunden darf die Zuwendung nur unter Anrechnung auf die laufende Geldleistung nach Satz 2 an die Tagespflegeperson weitergeleitet werden.

 

(5) 1Abweichend von Abs. 4 Satz 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einer Gemeinde den Anteil der Zuwendung, der auf die Kinder in Tagespflege im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für die Verwendung durch die Gemeinde gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

[1] § 32a geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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