(1) 1Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft bilden. 2Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden.

 

(2) 1Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben herbei. 2Sie können dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen.

 

(3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger.

 

(4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.

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