§ 58 Landesstelle

Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von § 42b Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 59 Zuweisung

 

(1) 1Die Zuweisung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach der Zuweisungsquote nach § 60. 2Dabei sind vorrangig das Kindeswohl und besonders die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen

 

1.

aus Gründen des Gesundheitsschutzes,

 

2.

geschlechtsspezifischer Natur und

 

3.

nach Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

3Die Feststellung der Bedürfnisse nach Satz 2 kann sich auf die Auswertung der Mitteilungen nach § 42a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beschränken.

§ 60 Zuweisungsquote

Die Zuweisungsquote bestimmt sich nach der nach § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767)[1] [Bis 31.12.2022: 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470); Ab 16.07.2024: 22. März 2023 (GVBl. S. 160)], erlassenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Gebiet abzustellen ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden vom 01.01.2023 bis 15.07.2024.

§ 61 Aufsicht

Die Landesstelle nach § 58 unterliegt der Fachaufsicht des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums.

§ 62 Ermächtigung

Die für die Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

abweichend von § 60 für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisungsquote zu bestimmen; dabei sollen die jeweilige Einwohnerzahl, der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung und der Sitzeiner Aufnahmeeinrichtung des Landes in deren Gebiet berücksichtigt werden,

 

2.

eine von § 88a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme zu bestimmen,

 

3.

eine von § 88a Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach Inobhutnahme zu bestimmen.

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