Die für die Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

abweichend von § 60 für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisungsquote zu bestimmen; dabei sollen die jeweilige Einwohnerzahl, der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung und der Sitzeiner Aufnahmeeinrichtung des Landes in deren Gebiet berücksichtigt werden,

 

2.

eine von § 88a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme zu bestimmen,

 

3.

eine von § 88a Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach Inobhutnahme zu bestimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge