Die für die Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
abweichend von § 60 für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisungsquote zu bestimmen; dabei sollen die jeweilige Einwohnerzahl, der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung und der Sitzeiner Aufnahmeeinrichtung des Landes in deren Gebiet berücksichtigt werden, |
2. |
eine von § 88a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme zu bestimmen, |
3. |
eine von § 88a Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach Inobhutnahme zu bestimmen. |
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