(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

1.

sechs in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,

 

2.

zehn Personen zur Vertretung der im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,

 

3.

je zwei Personen zur Vertretung des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages sowie eine Person zur Vertretung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes,

 

4.

drei in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde gewählt werden,

 

5.

[1]ein Mitglied der Landeselternvertretung.

 

(2) 1Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde berufen. 2Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

 

(3) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

 

1.

die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,

 

2.

je eine Person zur Vertretung

 

a)

der obersten Landesjugendbehörde,

 

b)

des Kultusministeriums,

 

c)

der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen,

 

3.

je eine Person zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,

 

4.

eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft hessischer Frauenbeauftragter,

 

5.

eine Person zur Vertretung des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen,

 

6.

eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessens,

 

7.

eine Person zur Vertretung des Landesbehindertenrats Hessen.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. 3Sie kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder berufen.

[1] Nr. 5 angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 20.12.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?