FinMin Hamburg, Erlaß v. 31.7.2015, S 2221 - 2014/017 - 52

Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, sowie Eltern deren Kinder in einer Einrichtung/Pflegestelle betreut werden, für die kein Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 2223 SGB VIII besteht, haben Anspruch auf Betreuungsgeld nach § 4a ff. BEEG.

Das Betreuungsgeld wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn eine Kinderbetreuung vorliegt, für die Aufwendungen entstehen. Diese finden nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Berücksichtigung.

§ 4a Abs. 2 BEEG beinhaltet eine Ausnahme in den Fällen, in denen Eltern ihr Kind wegen schwerer Erkrankung, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen können, und für die betroffenen Kinder im Monat durchschnittlich nicht mehr als 20 Wochenstunden Leistungen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 2223 SGB VIII in Anspruch genommen werden.

Das in diesen Ausnahmefällen bezogene Betreuungsgeld ist nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene weder bei staatlicher, noch bei privater Betreuung des Kindes auf die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten anzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

BEEG § 4 a

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