Hat ein Erziehender mehr als ein Kind gleichzeitig erzogen, verlängert sich die zu berücksichtigende Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit müssen jeweils in dem Zeitraum vorliegen, in den die originäre Kindererziehungszeit fällt. Die Verhältnisse im Verlängerungszeitraum bleiben unberücksichtigt.
Verlängerung der Kindererziehungszeit
Beispiel 1 | ||
Geburt von Zwillingen (Kinder A und B) | 15.3.2020 | |
Mutter wird Beamtin | 1.4.2022 | |
Kindererziehungszeit für Kind A und B | 1.4.2020 bis 31.3.2022 | |
Ergebnis: Verlängerungszeitraum für gleichzeitige Erziehung | 1.4.2022 bis 31.3.2024 | |
Beispiel 2 | ||
Geburt Kind A | 15.5.2020 | |
Geburt Kind B | 19.5.2022 | |
Kind B wird adoptiert ab | 1.6.2023 |
Ergebnis: Der Zeitraum der Kindererziehungszeit für die gleichzeitige Erziehung der Kinder A und B vom 1.6.2022 bis 31.5.2023 (12 Kalendermonate) wird an das Ende der Kindererziehungszeit (hier von Kind A am 31.5.2023) angefügt und verlängert diese somit bis zum 31.5.2024. Insgesamt erhält der Erziehende damit im Ergebnis 3 Jahre Kindererziehungszeit für Kind A und ein Jahr für Kind B, also genau so viele Kalendermonate, also hätte keine Mehrfacherziehung vorgelegen. Dass das Kind B im Verlängerungszeitraum nicht mehr erzogen wurde, ist unbeachtlich; das Adoptivelternteil erhält für Kind B eine (restliche) Kindererziehungszeit vom 1.6.2023 bis 31.5.2025 (also 24 Kalendermonate).
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