Kindererziehungszeiten erhalten bei der Berechnung der Rente pro Kalenderjahr 0,9996 Entgeltpunkte, für den Kalendermonat somit 0,0833 Entgeltpunkte. Somit ergeben sich bei Geburten vor 1992 max. 2,4990 Entgeltpunkte (30 x 0,0833) und bei Geburten seit 1992 max. 2,9988 Entgeltpunkte (36 x 0,0833) je Kind bei voller Kindererziehungszeit.
6.1 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten bei Bestandsrenten (Geburten vor 1992)
Elternteile, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten, in der für ein oder mehrere vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von je max. 12 Kalendermonaten angerechnet wurden, konnten seit Juli 2014 infolge der Mütterrente I zu ihrer Rente Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten – als Ausgleich für das 2. Jahr der Kindererziehung – erhalten. Entsprechendes gilt, wenn die Rente zwar nach dem 30.6.2014, aber vor dem 1.1.2019 begonnen hat im Hinblick auf die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 2 Jahre auf 2,5 Jahre durch die Mütterrente II.
Zuschläge für Bestandsrentner
Eine Versicherte bezieht seit dem Jahr 2013 eine Altersrente, der 40,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen. Sie hat 2 Kinder vor 1992 geboren. Für das erste Kind wurden in ihrer Rente 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit angerechnet. Für das zweite Kind hat sie lediglich eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat anerkannt bekommen (die ersten 11 Monate wurden dem Vater aufgrund einer seinerzeit abgegebenen übereinstimmenden Erklärung zugeordnet).
Ergebnis: Die Versicherte erhält ab 1.7.2014 für beide Kinder einen Zuschlag von insgesamt 2,0000 persönlichen Entgeltpunkten. Sie erhält auch für das zweite Kind den vollen Zuschlag von 1,0000 persönlichen Entgeltpunkten, da hierfür lediglich auf die Zuordnung der Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat abgestellt wird. Ihrer Altersrente liegen ab 1.7.2014 somit 42,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.
Ab 1.1.2019 erhält sie für jedes Kind einen weiteren Zuschlag von 0,5000 persönlichen Entgeltpunkten und ihrer Altersrente liegen ab 1.1.2019 daher 43,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Die im Vergleich zur Rechtslage bis Juni 2014 zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehung entsprechen derzeit einer um mtl. 117,96 EUR höheren Rente (3,0000 persönliche Entgeltpunkte x 39,32 EUR aktueller Rentenwert).
6.2 Zusammentreffen mit weiteren Beitragszeiten
Nach geltendem Recht wirken sich sowohl die Kindererziehungszeit als auch die zeitgleichen Beitragszeiten rentensteigernd aus. Die Summe der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeit und für zeitgleiche Beitragszeiten wird jedoch auf die für das jeweilige Jahr geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Besonderheit bei der Mütterrente und Bestandsrenten
Erhalten Elternteile zu ihrer Bestandsrente ab Juli 2014 bzw. ab Januar 2019 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten, spielt es keine Rolle, ob in dem Jahr, dem eigentlich eine zusätzliche Kindererziehungszeit zuzuordnen wäre, die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze bereits durch andere Beitragszeiten erreicht wird.
Insofern werden Bestandsrentner besser behandelt als diejenigen Rentner, deren Rente erst ab 1.7.2014 bzw. ab 1.1.2019 beginnt. Neurentner würden im Extremfall keine Entgeltpunkte für die zusätzliche Kindererziehungszeit aus der Mütterrente I und II erhalten, wenn in dem betreffenden Zeitraum die maßgebende Grenze der Anlage 2b SGB VI bereits mit den anderen Beitragszeiten erreicht ist.
Bestandsrentner vs. Neurentner
Eine Versicherte hat am 13.12.1980 ein Kind geboren und durchgängig in Köln erzogen. Der Altersrente liegen u. a. folgende Entgeltpunkte für Beitragszeiten zugrunde: |
1.1. bis 31.12.1981: |
keine Entgeltpunkte |
1.1. bis 31.12.1982: |
1,7517 Entgeltpunkte und 1.1. bis 30.6.1983: 0,9011 Entgeltpunkte |
Ihre Altersrente beginnt a) am 1.7.2013 bzw. b) am 1.1.2019 oder danach. |
Ergebnis: Im Fall a) sind für die 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit in 1981 0,9996 Entgeltpunkte in der Rente zu berücksichtigen. Durch die Mütterrente I erhält sie ab 1.7.2014 einen Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkten und ab 1.1.2019 durch die Mütterrente II einen weiteren Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten. Im Fall b) werden in der Rente 30 Kalendermonate an Kindererziehungszeit berücksichtigt, jedoch nur das Jahr 1981 mit 0,9996 Entgeltpunkten bewertet. Die Verlängerung der Kindererziehungszeit von 12 auf zunächst 24 Kalendermonate zum 1.7.2014 (Mütterrente I) und anschließend um weitere 6 Kalendermonate auf 2,5 Jahre (Mütterrente II) wirkt sich in einer ab 1.1.2019 beginnenden Rente nicht aus, da in dem betreffenden Zeitraum 1.1.1982 bis 30.6.1983 die Entgeltpunkte für Beitragszeiten bereits den Wert der Anlage 2b zum SGB VI und damit die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. |
6.3 Entgeltpunkte (Ost) bis 30.6.2024
Zeiten der Erziehung im Beitrittsgebiet erhielten bis zum 30.6.2024 für die Kindererziehungszeit regelmäßig Entgeltpunkte (Ost), die mit dem ak...