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Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung / Zusammenfassung

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Begriff

In der Rentenversicherung werden Müttern und Vätern der Geburtsjahrgänge

  • ab 1921 und
  • ab 1927 bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 im Beitrittsgebiet

für Zeiten, in denen sie ein Kind erzogen haben, Kindererziehungszeiten angerechnet. Während dieser Zeit besteht Versicherungspflicht (Rentenversicherung), allerdings nur für einen der beiden Elternteile. Zu unterscheiden ist für die Dauer der Kindererziehungszeit zwischen Geburten bis zum Jahr 1991 (seit 1.1.2019: 2 Jahre und 6 Monate Kindererziehungszeit) und ab dem Jahr 1992 (3 Jahre Kindererziehungszeit). Vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet vor 1927 geborene Mütter können eine Kindererziehungsleistung erhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Tatbestand der Versicherungspflicht für Zeiten der Kindererziehung ist in § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die Voraussetzungen und die Dauer der Kindererziehungszeiten sind in den §§ 56 bzw. 249 und 249a SGB VI bestimmt. Die Kindererziehungsleistung für ältere Mütter enthalten die §§ 294 ff. SGB VI. Die Entgeltpunkte, die Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung erhalten, regelt § 70 Abs. 2 SGB VI, ggf. i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI. Seit 1.7.2014 bzw. 1.1.2019 können bei Bestandsrenten mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten infolge der sog. Mütterrente berücksichtigt werden (§ 307d SGB VI).

Die Begrenzung der Bewertung von Kindererziehungszeiten bei gleichzeitig vorliegenden sonstigen Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß (u. a. BSG, Urteil v. 18.5.2006, B 4 RA 36/05 R; BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R; BVerfG, Beschluss v. 29.8.2007, 1 BvR 858/03; BVerfG, Beschluss v. 16.12.2016, 1 BvR 287/14; BSG. Urteil v. 16....

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