Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten, das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur auf Antrag steuerlich berücksichtigt, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet
- sich in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
- einen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst oder einen bestimmten Freiwilligendienst leistet,
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Berücksichtigung über das Höchstalter hinaus möglich
Das Kind wird über das Höchstalter (21., 25. Lebensjahr oder nach Übergangsregelung) hinaus berücksichtigt für die Dauer des abgeleisteten inländischen Grundwehrdienstes oder des bis zu 3-jährigen Wehrdienstes, Zivildienstes oder einer davon befreiten Tätigkeit. Gleiches gilt für vergleichbare Dienste im EU- oder EWR-Ausland.
Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (z. B. Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr), erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus.
Befindet sich ein Kind, das die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, in einer weiteren Ausbildung, kann es weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Kind arbeitet und
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder
- sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet oder
- die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses verrichtet wird.
Mehraktige Ausbildungen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung
Der BFH qualifiziert mehraktige Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Voraussetzung ist, dass sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit ist vor allem darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.
Enger sachlicher Zusammenhang
Wird ein Masterstudiengang besucht, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, ist er Teil der Erstausbildung. Bei diesen sog. konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule ist von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen.
Dagegen ist eine einheitliche Erstausbildung nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse kommt es insbesondere darauf an
- auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat,
- in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stundengrenze überschreitet,
- in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen,
- ob die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und
- inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind.
Enger zeitlicher Zusammenhang
Am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u. a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten – objektiv berufsqualifizierenden – Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können.
Unschädlich sind lediglich Erwerbstätigkeiten, die der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn dienen. Setzt ein Kind daher nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Ausbildung um eine Zweitausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.