BfF v. 23.1.2001, St I 4 - S 2471 - 184/2000, BStBl I 2001, 121
Zur Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG veröffentliche ich in der beigefügten Anlage die Referenzkurse der Europäischen Zentralbank sowie weitere Kurse gemäß der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank mit Stand Ende September 2000. Die Umrechnungskurse zu den nationalen Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Staaten wurden der besseren Übersichtlichkeit wegen ebenfalls aufgenommen.
Nach dem Beitritt Griechenlands zur WWU wird DA 63.4.2.10 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Umrechnung von Einkünften und Bezügen in ausländischer Währung ist nach den Umrechungskursen gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 – Amtsblatt der EG Nr. L 359 – (Währungen der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten) sowie Art. 1 der VO (EG) Nr. 1478/2000 des Rates vom 19.6.2000 – Amtsblatt der EG Nr. L 167 – (Beitritt Griechenlands zur Wirtschafts- und Währungsunion zum 1.1.2001) bzw. gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechend den für Ende September des Vorjahres von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen (Drittwährungen) vorzunehmen. Dabei ist der Fremdwährungsbetrag zunächst in Euro und dann von Euro in DM umzurechnen. Im Rahmen der Umrechnung ist das Zwischenergebnis auf drei Stellen und das Endergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Bei Ergebnissen genau in der Mitte ist aufzurunden. Im Ausland gewährte Unterkunft und Verpflegung sind immer nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Hierbei ist die Ländergruppen-Einteilung (BMF-Schreiben vom 26.10.2000, BStBl 2000 I S. 1502) zu berücksichtigen.
Beispiel:
Das Kind eines Berechtigten hat Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Belgien in Höhe von 250.000 Belgische Franc. Dies entspricht einem Betrag von (250.000: 40,3399) 6.197,3381 Euro, abgerundet 6.197,338 Euro. Dies wiederum entspricht (6.197,338 × 1,95583) 12.120,939 DM, aufgerundet 12.120,94 DM.
(2) Die ab dem Veranlagungsjahr 1999 (für Griechenland: ab dem Veranlagungsjahr 2001) unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien) sind:
1 Euro |
= |
40,3399 |
Belgische Franken |
|
= |
1,95583 |
Deutsche Mark |
|
= |
340,75 |
Griechische Drachmen |
|
= |
166,386 |
Spanische Peseten |
|
= |
6,55957 |
Französische Franken |
|
= |
0,787564 |
Irische Pfund |
|
= |
1936,27 |
Italienische Lire |
|
= |
40,3399 |
Luxemburgische Franken |
|
= |
2,20371 |
Niederländische Gulden |
|
= |
13,7603 |
Österreichische Schilling |
|
= |
200,482 |
Portugiesische Escudos |
|
= |
5,94573 |
Finnmark” |
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Satz 4
Fundstellen
BStBl I, 2001, 121