Zusammenfassung
Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt (einschließlich des Bedarfs für seine Betreuung und Erziehung oder Ausbildung). Soweit das Kindergeld darüber hinausgeht, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld zunächst als Steuervergütung gezahlt.
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt, in einigen Fällen auch darüber hinaus. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung oder einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Die Anträge auf Kindergeld werden von den zuständigen Familienkassen entgegengenommen.
Anstelle des Kindergeldes können im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung für das Kind steuerliche Freibeträge angesetzt werden (Prüfung durch das Finanzamt von Amts wegen).
Lohnsteuer: Einzelheiten zum Kindergeldanspruch, zu den anspruchsberechtigten Kindern, der Kindergeldhöhe sowie zum Festsetzungs- und Zahlungsverfahren regeln §§ 62 bis 78 EStG. Die steuerlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Kindern sowie die Höhe der Freibeträge für Kinder regelt § 32 EStG.
Sozialversicherung: Kindergeld ist eine Geldleistung, die zur Sozialversicherung beitragsfrei ist (§ 1 SvEV).
Lohnsteuer
1 Höhe des Kindergeldes
Das Kindergeld beträgt seit dem 1.1.2023 einheitlich für alle Kinder 250 EUR monatlich.
Die Familienkassen zahlen das Kindergeld monatlich an den Kindergeldberechtigten aus.
Kindergeld wird für Kinder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gezahlt, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn sie in einem EU/EWR-Mitgliedstaat leben und ein Elternteil in Deutschland lebt. Maßgebend sind die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung.
Weil das Kindergeld für die Eltern bestimmt ist, kann es grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten oder gepfändet werden. Dies ist nur zulässig, wenn gesetzliche Unterhaltsansprüche des Kindes vorliegen, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wurden.
2 Begünstigte Kinder
Kindergeld wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.
Kindergeld für volljährige Kinder
Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Der Besuch allgemein bildender Schulen gilt nicht als Ausbildungsmaßnahme und wird daher nicht berücksichtigt.
Durch die generelle Berücksichtigung von Kindern bis zum erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums werden die bislang schon begünstigten Fälle ohne weitere Prüfungen auch künftig berücksichtigt. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden.
Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium
Nach erfolgreichem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (hier schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Eine Erwerbstätigkeit des Kindes ist unschädlich, wenn
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt,
- es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder
- die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird.
Berufstätigkeit neben einer weiteren Ausbildungsmaßnahme
Eine 22-Jährige nimmt nach ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Fernstudium auf. Ihren erlernten Beruf übt sie während des Fernstudiums in vollem Umfang aus.
Die Eltern haben keinen Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen, da die Tochter nach Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wie 1., sie übt jedoch ihren erlernten Beruf während des Fernstudiums nur zu 40 % (16 Stunden wöchentlich) aus.
Die Eltern haben einen Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen, da eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich unschädlich ist.
Wie 2., die Tochter ist jedoch 26 Jahre alt.
Die Eltern haben keinen Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen, da die Tochter das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Übergangszeit nach dem Schulabschluss
Auch wenn sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ...