1.8.1 Vollendung des 12. Lebensjahres
Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn das 12. Lebensjahr während des Bezugs von Kinderpflegekrankengeld vollendet wird, endet der Anspruch mit diesem Zeitpunkt. Krankengeld wird bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag gezahlt.[1]
Erreichen der Altersgrenze
Ein Arbeitnehmer bezieht seit dem 27.3.2023 Krankengeld wegen der Pflege seines erkrankten Kindes. Das Kind ist am 30.3.2011 geboren und vollendet mit Ablauf des 29.3.2023 (24:00 Uhr) das 12. Lebensjahr. Das Krankengeld wird bis zum 29.3.2023 gezahlt, obwohl das Kind weiterhin krank und pflegebedürftig ist.
1.8.2 Kinder mit Behinderungen
Für Kinder, die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze. Kinder haben Behinderungen, die
- körperliche,
- geistige,
- seelische oder
- Sinnesbeeinträchtigungen
haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und sie an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern.[1] Sie sind auf Hilfe angewiesen, wenn sie dauerhaft und regelmäßig über das altersübliche Maß hinausgehende Hilfe bei einzelnen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.
Behinderung
- Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar.[2]
- Behinderungen können angeboren oder erworben sein. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, ob der Anspruch auf Krankengeld davon abhängig ist, dass die Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Deswegen ist der in der Praxis vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, die Behinderung müsse innerhalb der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB V eingetreten sein. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind mit Behinderung bei einer Krankenkasse versichert ist und mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebt.
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