Zu einer stationären Behandlung gehören vollstationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlungen[1], stationäre Vorsorgeleistungen[2], die stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V[3] sowie eine tagesstationäre Behandlung.[4] Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der stationären Mitaufnahme bescheinigt die stationäre Einrichtung. Damit wird der Anspruch gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen und das Kinderpflegekrankengeld beantragt. Bei Kindern, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nur die Dauer der Mitaufnahme bescheinigt.

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