5.1 Grundanspruch
Der Zahlungszeitraum umfasst in jedem Kalenderjahr für jedes Kind höchstens 10 Arbeitstage. Der Anspruch ist bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Der Anspruch steht jedem Elternteil zu.
Corona-Pandemie/Anschlussregelung
- Wegen der Corona-Pandemie war die gesetzlich geregelte Anspruchsdauer nicht ausreichend. Sie war deswegen ab 1.1.2020 für jedes Kind auf höchstens 15 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 35 Arbeitstage) und für alleinerziehende Versicherte auf längstens 30 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage) erweitert worden. Die Regelung war bis zum 31.12.2020 befristet.
- Für die Zeit vom 5.1.2021 bis zum 31.12.2023 wurde die Anspruchsdauer erneut verlängert. Der Betreuungsfall musste dafür in der Zeit ab 5.1.2021 eingetreten sein. Kinderpflegekrankengeld konnte für längstens 30 bzw. bei mehreren Kindern für 65 Arbeitstage bezogen werden. Für alleinerziehende Versicherte wurde der Anspruch auf 60 bzw. 130 Arbeitstage verlängert worden.
- Mit der zum 31.12.2023 abgelaufenen Regelung zur Anspruchsdauer wäre zum 1.1.2024 der reguläre Leistungszeitraum für Kinderpflegekrankengeld heranzuziehen. Davon abweichend wird der Anspruch zunächst für die Jahre 2024 und 2025 jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil (insgesamt nicht mehr als 35 Arbeitstage) bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage) erhöht.
5.2 Alleinerziehende Versicherte
Bei alleinerziehenden Versicherten beträgt die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr 20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder insgesamt 50 Arbeitstage. Eine verlängerte Anspruchsdauer ergibt sich für die Kalenderjahre 2020 bis 2025.
Alleinerziehend ist ein Elternteil, dem das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kind zusteht.
Gemeinsames Personensorgerecht
Erhalten die Eltern im Fall des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens das gemeinsame Personensorgerecht aufrecht, hat jeder Elternteil einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Dieser ist begrenzt auf maximal 10 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder auf insgesamt 25 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Das nicht nur vorübergehende Getrenntleben muss nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt worden sein.
Alleinerziehend kann darüber hinaus auch ein Elternteil sein, dem nicht das alleinige Personensorgerecht zusteht. Als alleinerziehend i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V gelten daher auch Versicherte, die als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend sind. Für den erweiterten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld von 20 Arbeitstagen ist nicht das alleinige Sorgerecht entscheidend. Vielmehr ist auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen. Dies liegt z. B. vor, wenn das Kind grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil lebt und sich nur alle 2 Wochen am Wochenende beim anderen Elternteil aufhält. Bei dem Begriff "alleinerziehend" ist nur noch auf Elternteile abzustellen, die
- faktisch alleinstehend sind,
- mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und
- mindestens gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht für das Kind haben (Ausnahme: Stief-, Enkel- sowie Pflegekinder).
Faktisch alleinerziehend
- Alleinerziehend kann auch ein Elternteil sein, dem kein alleiniges Personensorgerecht zusteht.
- Ein Elternteil kann faktisch alleinerziehend sein, wenn das andere Elternteil für einen längeren Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt, eine Leistung zur Rehabilitation, eine berufliche Tätigkeit in weiter Entfernung vom Wohnort oder im Ausland).
Ist der betroffene Elternteil als faktisch bei der Erziehung alleinstehend zu betrachten, wird ihm der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für 20 Arbeitstage eingeräumt. Bei der Entscheidung über die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflegekrankengeld sollten die Wünsche der getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern berücksichtigt werden. Den Eltern kommt insofern – wie im Fall des Zusammenlebens – ein Wahlrecht mit der Besonderheit zu, dass sich der individuell zustehende Anspruch verdoppeln kann. Für den anderen Elternteil ist der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld in solchen Fällen ausgeschlossen. Eine entsprechende Erklärung der Eltern gegenüber der Krankenkasse wird als ausreichend angesehen. Der Arbeitgeber muss damit einverstanden sein und den verlängerten Freistellungsanspruch zugestehen.
Nachweis
Sind die Elternteile bei verschiedenen Krankenkassen versichert, sollte durch eine Bescheinigung der Krankenkasse des nicht betreuenden Elternteils nachgewiesen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bereits Kinderpflegekrankengeld für diesen Elternteil gewährt wurde.