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Kinderpflegekrankengeld / Sozialversicherung

Norbert Finkenbusch
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1 Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege (§ 45 Abs. 1 SGB V)

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
  • eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
 
Hinweis

Übertragung des Anspruchs

Berufstätige Eltern entscheiden selbst, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt.[1] Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld kann auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragen werden. Dabei werden nicht die Leistungen erweitert sondern auf einen Elternteil konzentriert. Die Übertragung ist möglich, wenn

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,
  • beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,
  • der andere Elternteil das erkrankte Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann oder
  • der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat.

Der Arbeitgeber muss mit der erneuten Freistellung einverstanden sein. Zweifelsfragen werden zwischen den beteiligten Krankenkassen einvernehmlich geklärt.

Neben dem Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege) kann alternativ ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (Mitaufnahme einer Begleitperson bei Krankenhausbehandlung)[2] bestehen.[3] Wenn die Begleitperson gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 SGB V und des § 44b SGB V erfüllt, kann sie zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen und das unter Umständen höhere Kinderpflegekrankengeld in Anspruch nehmen. Tage, für die Krankengeld nach § 44b SGB...

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