OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.5.2003, EZ 1230 A - 1 - St II 34
Bezug: Rdvfg. vom 29.11.2002, EZ 1230 A – 1 – St II 23
Der BFH hat mit Urteilen vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl 1999 II S. 594 ; X R 121/95, BFH/NV 2000 S. 16 , entschieden, dass auch Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen sind, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen . Dies setzt jedoch voraus, dass das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.
Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann dann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es sich tatsächlich in etwa gleichmäßig im Laufe des Jahres abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. Dabei sprechen folgende Indizien für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen.
- In beiden Wohnungen sind entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden.
- Die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen (Schule, Vereine, Konfirmanden-/Kommunionunterricht o.a., Sport- und Freizeitstätten etc.) müssen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sein.
- Die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit gewährleistet sein.
Besteht zwischen den Elternteilen eine Vereinbarung über eine umschichtige Betreuung bzw. einen wechselnden Aufenthalt des Kindes, so ist sie tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung mit der Folge einer doppelten Haushaltszugehörigkeit ohne weitere Prüfung anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Eltern nicht nur den Betreuungsunterhalt, sondern folgerichtig auch den entsprechenden Barunterhalt für das Kind teilen.
Liegt eine doppelte Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor, so sind bei der weiteren Prüfung folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Nur ein Elternteil erhält die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bzw. einen Fördergrundbetrag nach dem EigZuIG:
Baukindergeld bzw. Kinderzulage sind – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für diesen Elternteil in voller Höhe zu gewähren.
2. Beide Elternteile erhalten die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (Alleineigentum oder Miteigentum):
Das Baukindergeld ist jedem Elternteil in vollem Umfang zu gewähren. Nach § 34f Abs. 4 Satz 2 EStG ist die doppelte Gewährung dieser Steuerermäßigung nur in Bezug auf dasselbe Objekt, nicht aber hinsichtlich desselben Kindes ausgeschlossen. Nach R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR kann im Fall der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG jeder Ehegatte die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür in seiner Person erfüllt sind. Bei der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Folglich ist R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR auf nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern analog anzuwenden.
3. Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZuIG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (keine Miteigentumsanteile an derselben Wohnung):
Jeder der zusammenlebenden Ehegatten erhält die volle Kinderzulage, wenn die Ehegatten jeweils Alleineigentümer eines Objektes sind. Insoweit sind Ehegatten unverheiratet zusammenlebenden, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gleichgestellt.
4. Ein Elternteil erhält für ein eigenes Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG und der andere erhält gleichzeitig für ein eigenes Objekt einen Fördergrundbetrag nach dem EigZuIG (keine Miteigentumsanteile an derselben Wohnung):
Sowohl Baukindergeld als auch die Kinderzulage sind jeweils in voller Höhe zu gewähren. Denn nach § 9 Abs. 5 Satz 5 EigZuIG steht der Kinderzulage die Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich.
5. Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZuIG gleichzeitig für eigene Miteigentumsanteile an derselben Wohnung:
Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZuIG ist bei jedem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen, es sei denn, ein Elternteil kann einen Fördergrundbetrag für seinen Miteigentumsanteil nicht in Anspruch nehmen (vgl. ESt-Kartei EigZuIG Karte 1, Rz. 88).
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5;
EStG §10e
EStG § 34f