1Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie beträgt neun Prozent der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens drei Prozent des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).

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