§ 1 Grundsätze
(1) In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.
(2) Die Kirchensteuern dienen der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise einschließlich deren Verbände sowie der Landeskirche.
§ 2 Kirchensteuerarten, Bemessungsgrundlagen und Höhe
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander festgesetzt und erhoben werden als
1. |
Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer oder entsprechend dem jeweiligen Landesrecht nach Maßgabe des Einkommens oder der Einkünfte aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen), |
2. |
Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen), |
3. |
besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), |
4. |
Steuer vom Grundbesitz, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht, |
5. |
allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen. |
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können von der Landeskirche als Landeskirchensteuer erhoben werden.
(3) 1Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 5 kann von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben werden. 2Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(4) 1Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
(5) 1Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- oder Vermögensteuer kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. 2Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder einbehalten wird. 3Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann auch eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) festgelegt werden.
(6) Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
§ 3 Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland deren Mitglieder sind.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gegenüber der Landeskirche, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) gegenüber der Kirchengemeinde.
(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(4) 1Die Kirchensteuerpflicht endet
1. |
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, |
2. |
bei Wegzug aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, |
3. |
bei Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. |
4. (weggefallen)
2Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Austrittserklärung gesetzlich zuständigen staatlichen Stelle nachzuweisen.
(5) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe (Zwölftelungsregelung). 2Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.
(6) (weggefallen)
§ 4 Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft
1Ehegatten oder Lebenspartner, die beide der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland angehören (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteu...