Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer.[1] In Zweifelsfällen über das Bestehen einer Kirchensteuerpflicht oder über die Berechnung der Kirchensteuer kann der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen.

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