FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 26.6.2012, 3 - S 244.2/156, BStBl I 2012, 721

Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg
für das Kalenderjahr 2012
 

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2012 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 15.6.1978, GBl S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008, GBl S. 335) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17.11.2006, 3 – S 244.4/2 (BStBl 2006 I S. 716) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28.12.2006, 3 – S 244.4/15 (BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

       
Stufe Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG) jährliches Kirchgeld  
  Euro Euro  
       
1   30.000   37.499   96    
2   37.500   49.999   156    
3   50.000   62.499   276    
4   62.500   74.999   396    
5   75.000   87.499   540    
6   87.500   99.999   696    
7   100.000   124.999   840    
8   125.000   149.999   1.200    
9   150.000   174.999   1.560    
10   175.000   199.999   1.860    
11   200.000   249.999   2.220    
12   250.000   299.999   2.940    
13   300.000   und mehr 3.600        
                   

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

 

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2012 hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

  • Evangelische Kirchen
  • Römisch-Katholische Kirche
  • Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

  • Jüdische Gemeinde in Hamburg
  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
  • Synagogen-Gemeinde Köln
  • Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
  • Synagogen-Gemeinde Saar
  • Frei-religiöse Gemeinde Offenbach
  • Freie Religionsgemeinschaft Alzey
  • Freireligiöse Gemeinde Mainz
  • Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
  • Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
  • Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
  • Freireligiöse Landesgemeinde Baden
 

Normenkette

KiStG BW § 18

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 721

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