Gleichzeitige Anwendung von vereinfachtem und Nachweisverfahren
Eine Firma in Hessen zahlt für 10 Arbeitnehmer monatliche Beiträge zu einer Direktversicherung (Versorgungszusagen bis 31.12.2004) i. H. v. jeweils 125 EUR, die sie als Zukunftssicherungsleistung pauschal mit 20 % versteuert. Davon gehören 5 der Arbeitnehmer laut ELStAM-Verfahren keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an.
Außerdem beschäftigt die Firma 2 Aushilfskräfte als geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben wird, mit einem Monatsgehalt von 500 EUR.
Ergebnis: Bei Anwendung der Nachweismethode für die Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge ergibt sich bei der monatlichen Lohnabrechnung folgende pauschale Kirchensteuer:
Pauschale LSt für kirchensteuerpflichtige Direktversicherungsbeiträge (5 Arbeitnehmer × 125 EUR × 20 %) |
125,00 EUR |
Pauschale KiSt hierauf (125 EUR × 9 %) |
11,25 EUR |
Pauschale Lohnsteuer für Aushilfen (2 Arbeitnehmer × 500 EUR × 20 %) |
200,00 EUR |
Pauschale KiSt im vereinfachten Verfahren (unterschiedliche Methodenwahl) mit dem ermäßigten Steuersatz berechnet (200 EUR × 7 %) |
14,00 EUR |
Pauschale Kirchensteuer gesamt |
25,25 EUR |
Die pauschale Kirchensteuer ist entsprechend der Religionszugehörigkeit der verbleibenden kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen.
Würde die pauschale Kirchensteuer auch für die Direktversicherungsbeiträge nach dem vereinfachten Verfahren berechnet, ergäbe sich folgende pauschale Kirchensteuer:
[250 EUR (10 Arbeitnehmer × 125 EUR × 20 %) + 200 EUR] × 7 % = 31,50 EUR