Überblick

Die Kirchensteuergesetze der Länder enthalten zum Teil mehrere unterschiedliche Kirchensteuerarten. Alle kennen aber eine Form der Kirchensteuererhebung: als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wie für die Lohnsteuer kann ihn das Finanzamt auch für die Kirchensteuer als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen. Es ist deshalb wichtig, die für die Kirchensteuer wesentlichen Bestimmungen beim Steuerabzugsverfahren zu kennen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Pflicht zur Einbehaltung der Kirchensteuer im Lohnsteuerverfahren ergibt sich aus § 51a Abs. 2a EStG. Als Bemessungsgrundlage für den Abzug der Kirchensteuer vom Arbeitslohn ist dort die Lohnsteuer festgelegt, ggf. unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Die Höhe der Kirchensteuer ist länderunterschiedlich geregelt und ergibt sich aus den Kirchensteuergesetzen der einzelnen Bundesländer.

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