FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 16.2.2023, S 2442 - 2/2022 - 8335 - V B 2, BStBl I 2023, 345

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2023

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2023 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 sowie 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2023 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:

         
  Stufe Bemessungsgrundlage {zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO) Jährliches besonderes Kirchgeld  
  1 40.000 – 47.499 Euro 96 Euro  
  2 47.500 – 59.999 Euro 156 Euro  
  3 60.000 – 72.499 Euro 276 Euro  
  4 72.500 – 84.999 Euro 396 Euro  
  5 85.000 – 97.499 Euro 540 Euro  
  6 97.500 – 109.999 Euro 696 Euro  
  7 110.000 – 134.999 Euro 840 Euro  
  8 135.000 – 159 999 Euro 1.200 Euro  
  9 160.000 – 184.999 Euro 1.560 Euro  
  10 185.000 – 209.999 Euro 1.860 Euro  
  11 210.000 – 259.999 Euro 2.220 Euro  
  12 260.000 – 309.999 Euro 2.940 Euro  
  13 ab 310.000 Euro 3.600 Euro  
         

Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2023 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen festgesetzt und erhoben wird.

 

Normenkette

KiStG NW § 16

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 345

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