(1) 1Gegen die in Kirchensteuersachen ergehenden Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der Bescheid von der in der Steuerordnung bestimmten kirchlichen Behörde in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist.

 

(2) Widerspruch und Klage können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer oder der Grundsteuermeßbetrag sei unrichtig festgesetzt worden.

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