1Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer werden zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt und nach einem für das Kalenderjahr einheitlichen Steuersatz erhoben. 2Für den Steuerbeschluß gilt § 9 entsprechend. 3§ 7 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

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