1Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Davon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag (§ 152 der Abgabenordnung), über[1] Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).

[1] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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