(1)[1] 1Hat eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 8 Absatz 1 auf die Finanzämter übertragen (steuererhebende Religionsgemeinschaft) und gehören Ehegatten derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe), werden sie im Falle einer Zusammenveranlagung gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Kirchensteuer herangezogen. 2Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung.

 

(2) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt, ist, wenn die steuererhebenden Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, die Kirchensteuer von jedem Ehegatten in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. 2Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. 3Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, bemisst sich die Kirchensteuer nach der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51a Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage. 4Erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes, bemisst sich die Kirchensteuer nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.5 Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung. 6Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. 7Fehlt eine Vereinbarung der steuererhebenden Religionsgemeinschaften, ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer entsprechend Absatz 3 zur Steuer heranzuziehen.

 

(3) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die Kirchensteuer für den der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage zu erheben. 2Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. 3Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung der besonderen Tarifvorschriften nach §§ 32b und 34 bis 34b des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde. 4Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 3 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 3 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. 5§ 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. 6Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen.

 

(4) (weggefallen)

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes und des Spielbankgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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