§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck der Kirchensteuererhebung
Kirchensteuern werden zur Erfüllung der den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und der Landeskirche sowie ihren Diensten und Werken obliegenden Aufgaben erhoben.
§ 2 Kirchensteuergläubiger
1Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen. 2Diese Kirchensteuern werden von der Landeskirche verwaltet. 3Im Übrigen erheben die Kirchengemeinden die Kirchensteuern.
§ 3 Persönliche Kirchensteuerpflicht
(1) Alle Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind kirchensteuerpflichtig.
(2) 1Die Kirchensteuerpflicht für die Kirchensteuern vom Einkommen besteht gegenüber dem Kirchenkreis, in dessen Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hat. 2Im Übrigen besteht die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung hat.
§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. 2Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. |
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde, |
2. |
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, |
3. |
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird, |
4. |
bei Übertritt im Bereich der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam wird. 2Im Fall eines solchen Übertrittes reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Religionsgesellschaft an den Steuerpflichtigen und die zuständige staatliche Stelle aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht. |
(3) 1Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen (Zwölftelung). 2Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 3Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.
(4) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. 2Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
§§ 5 - 14 Abschnitt 2 Kirchensteuerarten und Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuerarten, allgemeine Grundsätze
(1) Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
1. |
als Kirchensteuer vom Einkommen
a) |
in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), |
b) |
als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, |
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2. |
in dem im Land Schleswig-Holstein gelegenen Gebietsteil als Kirchensteuer vom Grundeigentum in Höhe eines Zuschlages zu den Grundsteuermessbeträgen. |
(2) 1Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen. 2Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
(3) 1Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Freigrenzen bestimmt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
(4) Bezüglich der Anrechnung der Kirchensteuern gilt § 36 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Au-gust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Der Hebesatz der Kirchensteuern vom Grundeigentum kann für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für das sonstige Grundeigentum v...