§ 1 [Kirchensteuerberechtigung]
Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben.
§ 1a
Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), anzuwenden.
§ 2 [Kirchensteuerarten]
(1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
1. |
ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), |
2. |
eine Abgabe nach den Meßbetragen der Grundsteuer, |
3. |
ein Zuschlag zur Vermögensteuer, |
5. |
ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). |
(2) 1Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, ist sie mit dieser festzusetzen. 3Wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben, ist der Zuschlag zusammen mit dem Steuerabzug im Abzugsverfahren zu erheben. Mindestbeträge werden nicht erhoben.
(3) 1Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Meßbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. 2Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden.
(4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden.
§ 3 [Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer]
(1) 1Werden Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und gehören die Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer für jede der beiden beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer der Ehegatten erhoben. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei konfessionsverschiedenen Ehegatten, die nicht nach § 38b des Einkommensteuergesetzes in die Steuerklasse I oder II einzureihen sind, die Kirchensteuer für jede der beiden beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Lohnsteuer erhoben.
(2) 1Werden Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und gehört nur einer der Ehegatten einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den jeweiligen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergrundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. 3Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die insoweit gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die hierauf entfallende gesondert ermittelte Einkommensteuer vor Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuer auszuscheiden. 4Die auf die Kapitaleinkünfte des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallende nach § 32d Einkommensteuergesetz gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem nach Satz 1 ermittelten Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an der gemeinsamen Einkommensteuer hinzuzurechnen. 5Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei glaubensverschiedenen Ehegatten die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten erhoben.
§ 4 [Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe]
(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemißt sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif.
(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind die Kirchensteuern beider Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Kirchenbeiträge beider Ehegatten, soweit diese wie Kirchensteuern als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind, anzurechnen.
§ 5 [Dauer der Kirchensteuerpflicht]
(1) 1Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehör...