(1) 1Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer werden nach Maßgabe der§§ 15 bis 17 nach der jeweils in der Person der oder des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Einkommensteuerschuld) erhoben. 2Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(2) 1Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von denjenigen Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, die einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. 2Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer der oder des Kirchensteuerpflichtigen. 3Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. 4Sind ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten oder den Lebenspartnern hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. 5Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) 1Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, hat eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. 2Bemessungsgrundlage ist die nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes geminderte Steuer auf Kapitalerträge.
(4) 1Für das allgemeine Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) und das besondere Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) werden die Bemessungsgrundlagen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen näher bestimmt. 2Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. 3Sie soll maßgeblich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmt sein. 4Als Anhaltspunkt kann das zu versteuernde Einkommen dienen.
(5) Wird für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu Grunde zu legen ist.
(6) 1Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet. 2Der § 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.