(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß anerkannt ist.

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