(1) 1Wird der einem Kirchensteuerbescheid zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid, Vermögensteuerbescheid oder Grundsteuermeßbescheid aufgehoben oder geändert, so wird, soweit die Änderung die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer berührt, auch der Kirchensteuerbescheid aufgehoben oder geändert. 2Ein Gleiches gilt für einen Kirchensteuer-Vorauszahlungsbescheid. 3Die Änderung der Bemessungsgrundlagen ist in dem neuen Bescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer beeinflußt. 4Der neue Bescheid trägt der Änderung auch dann Rechnung, wenn der zu ersetzende Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

 

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß bei einer Nachforderung oder Erstattung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.

 

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Kirchensteuer-Haftungsbescheid, wenn und soweit der ihm entsprechende Haftungsbescheid für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer aufgehoben oder geändert wird.

 

(4) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird ein Kirchensteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen ersetzt, wenn die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres endet und der vorher ergangene Kirchensteuerbescheid dies nicht berücksichtigt hat.

 

(5) Soweit die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt, ist auch die Vollziehung des Kirchensteuerbescheids auszusetzen.

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