(1) 1Auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen überträgt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden. 2Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übertragen werden. 3Die Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden setzt voraus, daß die Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz jeweils in allen Diözesen und allen Landeskirchen mit einheitlichen Hundertsätzen und einheitlichen Mindestbeträgen erhoben werden. 4Die Diözesen und Landeskirchen sind gehalten, sich auch untereinander über einheitliche Hundertsätze und Mindestbeträge zu verständigen. 5Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt die im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Hundertsätze und Mindestbeträge der Kirchensteuern im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt.

 

(2) 1Wird neben der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer ein besonderes Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) erhoben, so überträgt auf Antrag das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung auch dieser Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden insoweit, als die Steuer von einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner erhoben wird, der zusammen mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. 3Bei Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden finden auf diese Kirchensteuer die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

 

(3) 1Die Diözesen und Landeskirchen benennen jedem Finanzamt eine Stelle, wohin die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehenden Kirchensteuern geschlossen abzuführen sind. 2Eine Aufgliederung der Steuereinnahmen nach der Gemeindezugehörigkeit der Kirchensteuerpflichtigen kann nicht verlangt werden.

 

(4) 1Die Befugnis, Kirchensteuer zu erlassen und zu stunden, verbleibt den Kirchenbehörden. 2Soweit jedoch die Einkommen- oder Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt, erlassen oder gestundet wird, ist die Finanzbehörde befugt, hinsichtlich der von ihr nach dem Maßstab dieser Steuern verwalteten Kirchensteuer entsprechend zu verfahren.

 

(5) Anträge nach § 8 Abs. 3 sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

 

(6) 1Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an das Land einen Verwaltungskostenbeitrag in einem für alle Kirchensteuern einheitlichen Hundertsatz des Steueraufkommens. 2Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium vereinbart.

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