(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Landesgesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 12, BS 222-30) und die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1950 (GVBl. S. 49), geändert durch Landesverordnung vom 26. Juni 1961 (GVBl. S. 149), werden mit Wirkung vom 1. Januar 1972 aufgehoben.
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