(1) Kirchensteuerpflichtig sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen Kirche jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit dem Ende des Sterbemonats;

 

2.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

 

3.

bei Austritt aus der Kirche mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Kirchenaustritt wirksam wird.

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