(1) Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form

 

1.

einer Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer;

 

2.

einer Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer;

 

3.

einer Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;

 

4.

eines Kirchgeldes;

 

5.

eines besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.[1]

 

(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. 2Eine Kirchensteuer kann jedoch nicht gleichzeitig als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. 3In den Kirchensteuerordnungen kann bestimmt werden, daß eine Kirchensteuer auf eine andere anzurechnen ist. 4Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurechnen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes enthalten sind. 5Auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner als Mitglied einer Körperschaft im Sinne des § 19 Abs. 1, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

 

(3) Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (Absatz 1 Nr. 3) kann der Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für die anderen Arten des Grundbesitzes in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

 

(4) 1Für das Kirchgeld und das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 4 und 5) werden die Bemessungsgrundlagen in den Kirchensteuerordnungen näher bestimmt. 2Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. 3Wird für das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.

 

(5) 1Die Kirchensteuern vom Einkommen, Vermögen und Grundbesitz können auch nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens und des Grundbesitzes erhoben werden. 2Die Bemessungsgrundlagen werden in den Kirchensteuerordnungen bestimmt. 3Dabei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes im Grundsatz zu beachten. 4Die Höhe der einzelnen Kirchensteuern kann durch Tarife festgelegt werden.

[1] Vgl. § 1 LandesVO über die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden vom 10.08.1990 (GVBl. S. 257): "Die Verwaltung des gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG zu erhebenden besonderen Kirchgeldes wird 1. für die Diözesen Limburg, Mainz und Trier sowie für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ab dem 1. Januar 1973 und 2. für die Freireligiöse Gemeinde Mainz ab dem 1. Januar 1991 nach Maßgabe des § 14 Abs. 9 Satz 1 KiStG auf die Landesfinanzbehörden übertragen.".

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