(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch entsprechend
1. |
bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer, |
2. |
bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Bestimmungen über die Vermögensteuer, |
3. |
bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Bestimmungen über die Grundsteuer. |
(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den Kirchensteuerordnungen getroffen.
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