(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch entsprechend

 

1.

bei der Kirchensteuer vom Einkommen

die Bestimmungen über die Einkommensteuer,

 

2.

bei der Kirchensteuer vom Vermögen

die Bestimmungen über die Vermögensteuer,

 

3.

bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz

die Bestimmungen über die Grundsteuer.

 

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den Kirchensteuerordnungen getroffen.

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