(1) 1Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nach der Vermögensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen. 2Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vennögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten zur Vermögensteuer ergeben. 3Die Vorschriften über den Aufteilungsmaßstab für die Vermögenssteuer in der Abgabenordnung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Soweit für mehrere Personen, von denen mindestens zwei zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig sind, eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten abweichend von Absatz 1 nach der durch die Zahl der kirchensteuerpflichtigen Beteiligten geteilten gemeinsamen Vermögensteuerschuld. 2Sind nicht alle Beteiligten zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig, so scheidet der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld aus, der bei einer Aufteilung; nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf diese Beteiligten entfällt. 3Die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten sind Gesamtschuldner.

 

(3) 1Gehören im Falle des Absatzes 2 die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß seine Kirchensteuer nach Absatz 1 bemessen wird. 2Für die übrigen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Antragsteller im Verhältnis zu ihnen wie ein nicht kirchensteuerpflichtiger Beteiligter behandelt wird. 3Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Festsetzung der Kirchensteuer noch nicht unanfechtbar geworden ist. 4Er kann nicht widerrufen werden.

 

(4) Maßstab für die Kirchensteuer ist die für das Steuerjahr festzusetzende Vermögensteuerschuld.

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