1Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. 2Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind von den Religionsgemeinschaften zu erstatten.

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