(1) 1Die Verwaltung der Kirchensteuer obliegt vorbehaltlich der §§ 11 bis 15 den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften[1] [Bis 29.03.2022: Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden]. 2Die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen auf Anfordern von den zuständigen Landesbehörden und den Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. 3§ 6 Abs. 1 gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. 4Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft[2] [Bis 29.03.2022: des Steuerberechtigten] ein.

 

(2) 1Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. 2Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. 3Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. 4Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögensteuer oder des festgestellten Einheitswerts des Grundbesitzes erhoben worden ist. 5Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlage nach § 7 und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 maßgebenden Beträge.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.

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