(1) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 9 ergeben.
(2) 1Die in einem Prozentsatz der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer der kirchenangehörigen Person zu bemessen. 2Bei Einzelveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der Einkommensteuer des betreffenden Ehegatten zu bemessen. 3Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten die Absätze 3 bis 5.
(3) Gehören Ehegatten im Fall des Absatzes 2 Satz 3 derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten.
(3) Gehören Ehegatten derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer
1. |
bei Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten, |
2. |
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten. |
(4) 1Gehören Ehegatten im Fall des Absatzes 2 Satz 3 verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten. 2Erhebt im Fall des Satzes 1 nur die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft eines der Ehegatten die Kirchensteuer in einem Prozentsatz der Einkommensteuer, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer dieses Ehegatten Absatz 5 entsprechend.
(4) 4Gehören Ehegatten verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer
1. |
bei Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten, |
2. |
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten. |
5Gehört ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nicht erhebt, und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer des anderen Ehegatten, dessen Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer erhebt, Absatz 5 entsprechend.
(5) 1Gehört nur ein Ehegatte im Fall des Absatzes 2 Satz 3 einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. 2Für die Ermittlung der Summe der Einkünfte gilt § 51 a Abs. 1 bis 2 a EStG entsprechend. 3Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so bleiben die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Berechnung des Satzes 1 unberücksichtigt. 4Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
(5) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer
1. |
bei Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten, |
2. |
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich ... |