FinMin Bayern, Erlaß v. 7.12.2001, 34 - S 2337 - 007 - 55 941
Bezug: Schreiben vom 1.8.1978 (FMBl S. 276), geändert durch Schreiben vom 15.2.1990 (FMBI S. 78) und Schreiben vom 11.5.1990 (FMBI S. 228)
1. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats
Die nach Teil B Abschn. 1 Nr. 1 des Schreibens vom 1.8.1978 steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002:
in einer Gemeinde oder Stadt mit | monatlich | jährlich |
---|---|---|
höchstens 20.000 Einwohnern | 90 EUR | 1.080 EUR |
20.001 bis 50.000 Einwohnern | 144 EUR | 1.728 EUR |
50.001 bis 150.000 Einwohnern | 177 EUR | 2.124 EUR |
150.001 bis 450.000 Einwohnern | 223 EUR | 2.676 EUR |
mehr als 450.000 Einwohnern | 266 EUR | 3.192 EUR |
Diese Beträge verdoppeln sich für Fraktionsvorsitzende gemäß Teil B Abschn. 1 Nr. 3 des Schreibens vom 1.8.1978. Bei jedem Mandatsträger bleibt jedoch mindestens der Betrag von monatlich 154 EUR (jährlich 1.848 EUR) gemäß R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002 steuerfrei.
2. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
Die nach Teil B Abschn. 11 Nr. 1 des Schreibens vom 1.8.1978 steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002:
in einem Landkreis mit | monatlich | jährlich |
---|---|---|
höchstens 250.000 Einwohnern | 177 EUR | 2.124 EUR |
mehr als 250.000 Einwohnern | 223 EUR | 2.676 EUR |
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugsschreibens vom 1.8.1978 weiter.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
LStR 2002 R 13 Abs. 3
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