FinMin Niedersachsen, Erlass vom 6.8.2021, 34 – S 2337/005 – 0009
Bezug: Erl. v. 14. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 1309)
Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben:
1. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
- nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des BRKG oder des entsprechenden Landesgesetzes gewährt werden,
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
2. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats
2.1.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit |
monatlich |
jährlich |
höchstens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
125 EUR |
1 500 EUR |
20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
199 EUR |
2 388 EUR |
50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
245 EUR |
2 940 EUR |
150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
307 EUR |
3 684 EUR |
mehr als 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
367 EUR |
4 404 EUR |
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) genannten Betrags von 250 EUR monatlich steuerfrei. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2.1.2 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 2.1.1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Rats-, Fraktions-, Gruppen- und Ortsvereinssitzungen, Bürgerversammlungen u. Ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nummer 2.1.1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernungen oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.
2.1.3 Die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1 erhöhen sich
- für Ratsvorsitzende und für Fraktions- sowie Gruppenvorsitzende auf das Doppelte der Beträge nach Nummer 2.1.1,
- für die Vertreterinnen und Vertreter der Ratsvorsitzenden auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nummer 2.1.1,
- für die Vertreterinnen und Vertreter der hauptamtlichen Bürgermeisterin/Oberbürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (dies sind die sog. stellvertretenden Bürgermeisterinnen oder stellvertretenden Bürgermeister bzw. in kreisfreien und großen selbständigen Städten Bürgermeisterin oder Bürgermeister) auf das Doppelte der Beträge nach Nummer 2.1.1.
Sind satzungsgemäß mehrere – gleichberechtigte oder nachrangige – Vertreterinnen oder Vertreter bestellt, so gilt dies für alle Vertreterinnen oder Vertreter. Eine Vervielfachung des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten steuerfreien Mindestbetrags von 250 EUR monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. Übt ein Ratsmitglied mehrere dieser herausgehobenen Tätigkeiten zugleich aus, kann nur der höchste pauschale Steuerfreibetrag gewährt werden. Eine Addition ist nicht zulässig.
2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistags:
2.2.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit |
monatlich |
jährlich |
höchstens 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
245 EUR |
2 940 EUR |
mehr als 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
307 EUR |
3 684 EUR |
Die steuerfreien Beträge gelten auch für die Regionsabgeordneten der Region Hannover.
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von 250 EUR monatlich steuerfrei. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2.2.2 Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind entsprechend anzuwenden.
2.3 Ehrenamtliche Mitglieder eines Samtgemeinderats oder eines Rats einer Mitglie...