Wird ein Arbeitnehmer während einerin Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Korea entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Korea muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeitliche Begrenzung der Dauer dieser Beschäftigung notwendig. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

 
Achtung

Doppelversicherungen sind möglich

Mit Korea besteht kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann es in diesen Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen.

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