Der Versicherte kann abweichend von der vierteljährlichen Mindestbindungsfrist die Kostenerstattung für Arzneimittel in Anspruch nehmen.[1] Die Entscheidung kann durch den Versicherten im Einzelfall getroffen werden. Eine vorherige Erklärung gegenüber der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht, wenn der Versicherte ein anderes als das preisgünstigste wirkstoffgleiche Arzneimittel wählt. Bei der Erstattung sind Eigenbeteiligungen und Rabatte zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Kostenerstattung für Arzneimittel

Die Kosten werden von der Krankenkasse erstattet, wenn sich der Versicherte für ein Arzneimittel entscheidet, das nicht von der Krankenkasse im Rahmen von Rabattverträgen[2] vorgesehen ist.

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