Eine Krankenkasse kann in ihrer Satzung für ihre Versicherten Tarife für die Erstattung von Kosten vorsehen.[1] Das Wahlrecht wird durch das Mitglied ausgeübt und erfasst auch die über das Mitglied versicherten Familienangehörigen. Die Höhe der Kostenerstattung kann variieren und spezielle Prämienzahlungen können vorgesehen werden. Dabei können auch nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch genommen werden. Ein Wahltarif kann alternativ zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V beansprucht werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme ist zumindest bei einer umfassenden Kostenerstattung ausgeschlossen. Der Versicherte ist mindestens 1 Jahr an den Wahltarif gebunden.[2]

 
Hinweis

Wahlrecht oder Wahltarif

Wird das Wahlrecht beansprucht, ist über den eigentlichen Krankenversicherungsbeitrag hinaus keine weitere Prämie zu zahlen. Eine Prämie wird neben dem Krankenversicherungsbeitrag bei einer Entscheidung für den Wahltarif fällig.

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